Heimatverein Falkenberg/Mark e.V.
Der ist in tiefster Seele treu, wer die Heimat liebt wie du - Theodor Fontane


 Heimatmuseum 
Der Heimatverein von Falkenberg/Mark
eingetragener Verein seit dem 28.04.1997
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Vorsitzender:
Heimatverein Falkenberg/Mark e.V.
Lothar Grewe
Eberswalder Str. 24
D-16259 Falkenberg/Mark
Telefon: 033458 / 30407    e-Mail: Click for an email






Lothar Grewe
 
 
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Satzung für den Heimatverein Falkenberg/Mark e.V.
§ 1 Name und Sitz

Der Verein heißt "Heimatverein Falkenberg/Mark e.V." mit Sitz in 16259 Falkenberg/Mark verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

... ist die Förderung des Heimatgedankens und der Denkmalpflege.
Der Satzungszweck soll erreicht werden u.a. durch:
  1. Öffentliche Veranstaltungen, die den Heimatgedanken fördern
  2. Weiterführung der Bibliothek, unterstützt von der Gemeinde Falkenberg, sowie weitere Arbeit an der Ortschronik
  3. jährliche Herausgabe des Kalenders "Falkenberg/Mark - Historische Ansichten"
  4. Pflege der Kriegsgräber in Falkenberg, Cöthen und Amalienhof
  5. Bepflanzung und Pflege öffentlicher Blumenkübel und Pflege der Wanderwege
  6. Unterstützung der Gemeindevertretung bei der Pflege, Erhaltung und Sanierung der Ortsdenkmale (Fontane-Denkmal, Cöthener Wasserrad, Kriegsgräber u.a.).
§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können Personen ab dem 16. Lebensjahr, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  5. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen. Die Ausschlusserklärung erfolgt nach vorangegangenem Vorstandsbeschluss schriftlich unter Angabe von Gründen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem vorgesehenen Ausschluss Stellung zu nehmen und/oder seinerseits den Austritt zu erklären.
§ 5 Sonstige Mitgliedschaft

Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.

§ 6 Rechte der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
  2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
  3. Die "Fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die in dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mündlich oder schriftlich begründet eingereicht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
    • Jahresbericht
    • Jahresabrechnung, Rechnungsprüfbericht, Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes (alle drei Jahre)
    • vorliegende Anträge
    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in besonderen Fällen unter Umgehung der Fristen möglich.
§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • und drei weiteren Mitgliedern.
  2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung als Blockwahl auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung Ihrer Beschlüsse
    • Aufstellung des Haushaltsplanes
    • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Einsetzen von Ausschüssen
    • Gewinnen von Firmen zur Mitarbeit im Verein
§ 10 Die Rechnungsprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung, sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen, institutionelle und andere Mitglieder verschieden bemessen sein.
  3. Der Jahresbeitrag ist am 31.05. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
§ 13 Änderung der Satzung
  1. Änderungen der Satzung erfolgen in der Mitgliederversammlung durch die Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Diese Beschlüsse sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit der Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Falkenberg/Mark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
  1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
  2. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Falkenberg, den 31.07.2019
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